Die Bürgergeld-Bescheide der Jobcenter waren im Jahr 2024 nicht bestandskräftig, wir berichteten darüber hier.
In 2025 ging man davon aus, dass die Jobcenter ihre Rechtsbehelfsbelehrungen verbessern und anpassen. Aber die Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter leiden auch in 2025 unter erheblichen Mängeln, was dazu führt, dass die 1- Jahresfrist für Widersprüche gilt.
Bloßer Verweis auf Internetseite reicht nicht aus
Unrichtige bzw. rechtswidrige Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter liegen vor bei bloßem Verweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code, beide sind nicht geeignet, als eine wirksame Belehrung angesehen zu werden. Das gibt aktuell der Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker bekannt.
Verwiesen wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10/22 R, wo es heißt: Zu einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gehört die Belehrung über die bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss grundsätzlich den Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form enthalten. Die elektronische Form ist eine gegenüber der schriftlichen Form selbstständige Formvariante und kein Unterfall der Schriftform. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Behördenbriefkopf stellt eine konkludente Zugangseröffnung dar.
Insofern ist nach dieser Entscheidung die verwandte Rechtsfolgenbelehrung unrichtig, weil sie über die zu beachtenden Formvorschriften bei Einlegung eines Widerspruchs überhaupt nicht belehrt sondern lediglich auf eine Internetseite oder einen QR-Code verwiesen wird, so ausdrücklich der Rechtsanwalt Lars Schulte Bräucker, welcher mir kürzlich in einem persönlichem Gespräch mitteilte, warum diese Belehrungen der Jobcenter grundsätzlich falsch sind.
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Bescheid prüfenWeiterhin führt RA L. Schulte Bräucker aus:
“Das BSG bestätigt seine in ständige Rechtsprechung von der verwaltungsgerichtlichen Rechtspraxis abweichende Auffassung, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren hat. Sie soll dem Betroffenen aufzeigen, mit welchem Mittel er sich wo und bei wem innerhalb welcher Frist gegen eine Entscheidung wehren kann (sog. Wegweiserfunktion der Belehrung).
In der vorliegenden Entscheidung stellt das BSG klar, dass die elektronische Form nicht lediglich ein Unterfall der Schriftform ist. Beide Formvarianten stehen selbständig nebeneinander. Gerade auch mit Blick auf die Wegweiserfunktion reicht demnach der bloße Verweis auf eine Internetseite und ein beigefügter QR-Code dafür nicht aus.”
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
1. In Übereinstimmung mit der Meinung von RA Lars Schulte Bräucker bleibt fest zuhalten, dass der bloße Verweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code nicht geeignet sind als eine wirksame Belehrung angesehen zu werden.
2. Man ist sich auch einig, dass die Fehler in den neuen Rechtsfolgenbelehrungen noch schlimmer sind als in 2024.
Was machen die Menschen mit SGB II Bezug, welche zwar ein Handy haben, aber keine Kamera? Die Gerichte freuen sich jetzt schon auf die Auseinandersetzungen mit den Behörden.